Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma f&t Software GmbH, Paderborn

§ 1 Geltung der Bedingungen

1.Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma f&t Software GmbH,
im Folgenden Verkäufer genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart
werden. Entgegenstehende Bedingungen des Käufers haben nur Geltung, wenn
sie ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Zu ihrem Ausschluss
bedarf es ansonsten keines ausdrücklichen Widerspruchs unsererseits.

2. Alle Nebenabsprachen und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer
Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Sollten einzelne Bestimmungen in dieser AGBG unwirksam sein oder
werden, werden hiervon der übrige Vertrag und die weiteren Bestimmungen
nicht betroffen.

§ 2 Vertragsschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind – auch bezüglich der
Preisangaben -freibleibend und unverbindlich.

2. Der Käufer ist drei Wochen an seinen Antrag gebunden.

3. Bei Stornierung des Auftrags seitens des Bestellers werden
Stornierungsgebühren von 3 % des Bestellwertes, mindestens jedoch € 30,-
erhoben.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks
Ausführung dieses Vertrages geschlossen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niederzulegen.

§ 3 Preise

Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht ein.

§ 4 Lieferzeiten

1. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart
werden können, bedürfen der Schriftform.

2. Lieferfristen beginnen mit dem Ausstellungstag der Bestätigung. Sie gelten
als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware die Räumlichkeiten des
Verkäufers verlassen haben oder die Versandbereitschaft der Ware dem Käufer
gemeldet ist.

3. Wird die vereinbarte Lieferfrist vom Verkäufer schuldhaft überschritten, so
hat der Käufer das Recht, dem Verkäufer mittels eingeschriebenen Briefes eine
Nachfrist von drei Wochen zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurück
zu treten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Käufer nur in dem
Falle zu, dass die Verzögerung vorsätzlich bzw. grob fahrlässig vom Verkäufer
herbeigeführt worden ist.

4. Sollte sich die Lieferung aufgrund behördlicher Anordnung oder
Maßnahmen, höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen bzw.
aufgrund von Lieferschwierigkeiten von Zulieferfirmen verzögern, verlängert
sich die Lieferfrist bzw. der Liefertermin um die Dauer der vorgenannten
Störungen. Wird die Störung in absehbarer Zeit nicht wegfallen, ist der
Verkäufer berechtigt, die Lieferung einzuschränken, einzustellen oder vom
Vertrag ganz bzw. teilweise zurück zu treten, ohne dass dem Käufer ein
Anspruch auf Nachlieferung bzw. Schadenersatz zusteht. In einem derartigen
Fall ist der Verkäufer jedoch verpflichtet, den Käufer unverzüglich in Kenntnis
zu setzen. Dem Käufer steht im Fall einer Teillieferung das Recht zu, vom
gesamten Vertrag zurück zu treten, wenn die Teillieferung für ihn wertlos ist.

§ 5 Versand- u. Gefahrübergang

1. Der Versand (einschl. etwaiger Rücksendungen) erfolgt – außer bei
schriftlich vereinbarter frachtfreier Lieferung – auf Rechnung und Gefahr des
Käufers. Er erfolgt ab Firmensitz des Verkäufers.

2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung den Transport
ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Übersendung den
Firmensitz des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des
Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf ihn über.

3. Auf Wunsch des Käufers werden Lieferungen in seinem Namen und auf
seiner Rechnung versichert.

§ 6 Gewährleistung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte
Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist durch
Fabrikations- oder Materialmängel schadhaft, liefert der Verkäufer nach seiner
Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Käufers Ersatz
oder bessert nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

2. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Datum
der Lieferung.

3. Offensichtliche Mängel müssen dem Verkäufer unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitgeteilt
werden. Zum Nachweis von Gewährleistungsansprüchen bzw.
Garantieansprüchen ist der Käufer verpflichtet, gegebenenfalls den
Garantienachweis zusammen mit den Rechnungen bei Geltendmachung
vorzulegen.

4. Rücksendungen an den Verkäufer haben frei Haus und versichert zu
erfolgen. Bei unfreien Rücksendungen kann die Annahme seitens des
Verkäufers verweigert werden. Sollten die Rücksendungen nicht unmittelbar
vom Käufer aufgegeben werden, erfolgt keine Annahme durch den Verkäufer.
Begründete Rücksendungen werden an den Käufer frei Haus innerhalb von
Deutschland zurückgesandt. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs geht mit
Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auf denKäufer über.
Versicherungen gegen Schäden jeder Art werden nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Käufers / Bestellers und auf dessen Kosten vorgenommen.
Weiterhin hat der Käufer bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür zu
sorgen, dass auf diesen befindliche Daten durch Kopien gesichert werden, da
diese bei Reparatureingriffen möglicherweise verloren gehen können.

5. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten
keine neuen Gewährleistungsrechte in Kraft.

6. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist
zum wiederholten Male fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung
des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen.

7. Schadensersatzansprüche können gegenüber dem Verkäufer nur dann
geltend gemacht werden, wenn der eventuell gegebene Schaden auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Verkäufers beruht.
Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung,
aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung des
Verkäufers bzw. von dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen. Ebenso
unter den Anwendungsbereich des § 6 fallen etwaige Mangelfolgeschäden.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, behält sich der
Verkäufer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Käufer darf über
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nicht verfügen.

2. Bei Zugriffen Dritter, insbesondere Gerichtsvollzieher, auf die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware, wird der Käufer auf das Eigentum des
Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der
Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in
der Lage sein sollte, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang stehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der
Käufer.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere bei
Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen. Die Zurücknahme
sowie die Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den
Verkäufer ist gemäß § 13 Abs. 3 des Verbraucherkreditgesetzes stets als
Rücktritt vom Vertrag zu werten.

4. Sollte der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware
weiterveräußert haben, tritt er bereits jetzt seine Ansprüche an den Verkäufer
ab. Der Verkäufer ist berechtigt und der Käufer ist auf Verlangen des
Verkäufers verpflichtet, dem Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen.
Gegebenenfalls hat der Käufer auch im Wege des verlängerten
Eigentumsvorbehalts dem Verkäufer das Eigentum an den Gegenständen
gegenüber seinen Kunden vorzubehalten.

§8 Zahlung

1. Rechnungen des Verkäufers sind sofort bei Erhalt der Lieferung ohne
jeglichen Abzug zu zahlen, soweit keine anderen schriftlichen
Zahlungsmodalitäten vereinbart worden sind.

2. Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen i.H.v. 4 % über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Gegenüber
Kaufleuten werden ab Erhalt der Ware bzw. ab eventuell vereinbartem
Fälligkeitstag Fälligkeitszinsen in gleicher Höhe erhoben, soweit ein
beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt.

3. Die Forderungen des Verkäufers werden auch bei Stundung sofort fällig,
sobald der Käufer mit der Erfüllung einer oder mehrerer Verbindlichkeiten in
Verzug gerät, Wechsel oder Schecks zu Protest gehen, der Käufer die Zahlung
einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Vergleichs- oder
Konkursverfahren beantragt oder eröffnet, bzw. mangels Masse die Eröffnung
abgelehnt wurde. In derartigen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzufordern oder von dem Vertrag
zurückzutreten.

4. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich der Verkäufer
ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets zahlungshalber. Diskont- u.
Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.

5. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und wird
den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits
Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung
zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung
anzurechnen.

6. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die
Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

7. Der Verkäufer behält sich das uneingeschränkte Recht zur Abtretung seiner
Forderung an Dritte vor.

8. Ergeben sich nach Vertragsschluss begründete Bedenken hinsichtlich der
Kreditwürdigkeit des Käufers oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so
steht dem Verkäufer das Recht zu, nach seiner Wahl Vorkasse oder
Sicherheitsleistung innerhalb einer Woche vom Käufer zu verlangen. Der
Verkäufer hat zudem wahlweise das Recht, die Ausführung des Auftrags zu
unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen. Im Verweigerungsfalle
ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht
dem Käufer ein Schadensersatzanspruch nicht zu.

§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz der gewerblichen
Niederlassung des Verkäufers in Paderborn. Das gilt auch für alle sich aus
Wechseln und Schecks ergebenen Verpflichtungen.

 

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